AML Kontrollen bei Kryptotransfers (Kryptowertetransferverordnung – KryptoWTransferV)

Es wurde vom Finanzministerium am 24.09.2021 beschloßen, dass ab dem 01.10.2021 die Verordnung über verstärkte Sorgfaltspflichten bei dem Transfer von Kryptowerten in Kraft treten. Dabei gibt es folgenden Sachen zu beachten:

  • Anbieter die es erlauben, dass Kryptowerte an einen dritten übertragen werden, müssen dem Kryptowertedienstleister, welcher auf der Empfängerseite ist, die Informationen zur Anschrift, Kontonummer (z.B. Public Key) und dem Namen des Überweisenden und des Empfangenen übermitteln.
  • Diese Informationen müssen außerdem vom Kryptowertdienstleister, der für den Empfangenen handelt, gespeichert werden.
  • Kryptowertedienstleister, welche die Pflichten erstmal nicht erfüllen können, müssen dies bis zum 30.11.2021 melden und bis zum 31.12.2021 begründen.
  • Unternehmen, welche erst später so einen Service anbieten, müssen dies dann zu dem gegebenen Zeitpunkt melden.

Detailierte Verordnung:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021

Disclaimer: Wir weisen darauf hin, dass der vorliegende Inhalt keine individuelle rechtliche oder sonstige fachliche Auskunft oder Empfehlung darstellt und nicht geeignet ist, eine individuelle Beratung durch fachkundige Personen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles zu ersetzen.

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